Website auf EAA-Konformität prüfen
Was der European Accessibility Act für Websites und Webshops verlangt, wie BFSG und BaFG ihn umsetzen und was ein automatischer Test davon belegt. Jede Angabe mit ihrer Rechtsquelle. Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Ob der European Accessibility Act Sie betrifft, hängt an der Dienstleistung, die Sie anbieten. Betrifft er Sie, muss Ihre Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Ein automatischer Test findet einen Teil davon. Diese Seite sagt, welchen Teil das ist.
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Website kostenlos testenWas der EAA für Websites und Webshops verlangt
Der European Accessibility Act ist die Richtlinie (EU) 2019/882. Sie gilt für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (Artikel 2 Absatz 2). Auf der Liste stehen unter anderem elektronische Kommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, einzelne Elemente von Personenbeförderungsdiensten und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Gemeint sind beim letzten Punkt Dienstleistungen, die Sie elektronisch aus der Ferne erbringen, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag (Artikel 3 Nummer 30). Shops und Buchungsstrecken für Verbraucher können darunter fallen. Entscheidend ist die konkrete Dienstleistung.
Für die Website selbst steht eine Anforderung in der Richtlinie: Websites, die zugehörigen Online-Anwendungen und mobilen Apps müssen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden (Anhang I Abschnitt III Buchstabe c). Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte und Dienstleistungen dazu, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, sowie barrierefreie Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen (Anhang I Abschnitt IV Buchstabe g).
Zwei Ausnahmen betreffen den Inhalt. Ausgenommen sind Inhalte von Websites und Apps, die als Archive gelten, weil ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e, § 1 Absatz 4 Nummer 5 BFSG). Beide Bedingungen gelten zusammen, und Maßstab ist die Website oder die App, nicht ein einzelner alter Beitrag. Ausgenommen sind außerdem Inhalte Dritter, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert (Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d, § 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG).
BFSG in Deutschland, BaFG in Österreich
In Deutschland setzt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) die Richtlinie um. Seine Liste der erfassten Dienstleistungen nennt die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG). Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung dazu (BFSGV). Webseiten, die zugehörigen Online-Anwendungen und mobilen Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (§ 12 Nummer 3 BFSGV). Für den elektronischen Geschäftsverkehr gilt zusätzlich § 19 BFSGV.
Zwei Punkte betreffen Websitebetreiber in Deutschland besonders oft. Die Pflicht zur Barrierefreiheit gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG). Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nummer 17 BFSG). Und wer eine erfasste Dienstleistung anbietet, muss Informationen zu ihrer Barrierefreiheit erstellen und barrierefrei zugänglich machen (§ 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG).
In Österreich setzt das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) die Richtlinie um. Die Anforderung an Websites steht dort in Anlage 1 3. Abschnitt lit. c BaFG. Welche Angebote das Gesetz trifft, welche Fristen und Ausnahmen gelten und was bei einem Verstoß passiert, steht im Überblick zum BaFG.
Wie der EAA mit WCAG zusammenhängt
Weder das BFSG mit seiner Verordnung noch das BaFG nennen WCAG. Sie verlangen vier Eigenschaften: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Nach diesen vier Prinzipien ist WCAG aufgebaut. Die Brücke zu den einzelnen Erfolgskriterien schlagen die Normen.
Entspricht ein Angebot harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, wird Konformität vermutet. Die Vermutung reicht nur so weit, wie die Norm die betreffenden Anforderungen abdeckt (Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie, § 4 BFSG, § 5 Absatz 1 BaFG).
Die Norm für digitale Barrierefreiheit ist EN 301 549 V4.1.1 (PDF, englisch). Sie ist im Normungsauftrag der Europäischen Kommission entstanden und beschreibt sich selbst als einen freiwilligen Weg zu den Anforderungen der Richtlinie. Die Vermutung der Konformität entsteht, sobald ihre Fundstelle für diese Richtlinie im Amtsblatt veröffentlicht ist, und auch dann nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs (Norm, Anhang A.2.0).
Für Webinhalte übernimmt Kapitel 9 der Norm die Erfolgskriterien der WCAG: Konformität mit WCAG 2.2 Stufe AA entspricht den Abschnitten 9.1 bis 9.4 und 9.6 (Norm, Abschnitt 9.0). Die Norm verlangt aber mehr als Kapitel 9. Zu prüfen sind auch die Anforderungen der Kapitel 4, 5, 12 und 13, soweit ihre Bedingung zutrifft, etwa barrierefreie Informationen über die Dienstleistung (Norm, Anhang A.2.5 mit Tabelle A.5, Abschnitt 12.2). Ein WCAG-Audit ist deshalb nicht dasselbe wie die Beurteilung aller Anforderungen, die der EAA an Ihr Angebot stellt: Zu denen gehören die Dienstleistung selbst und die Informationspflichten.
Für die Websites öffentlicher Stellen steht im Amtsblatt die ältere Fassung V3.2.1, die auf WCAG 2.1 AA beruht (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2048 in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1339). Als technischer Zielstandard ist WCAG 2.2 Stufe AA deshalb die sinnvolle Wahl: Wer sie erfüllt, erfüllt auch WCAG 2.1 AA.
Was ein automatischer Test belegt und was nicht
Ein Scan prüft eine Seite gegen die automatisch prüfbaren Erfolgskriterien von WCAG 2.2 in den Stufen A und AA. Er berührt 21 der 55 Kriterien, mit der optionalen KI-Analyse 22; die übrigen 33 berührt kein Durchlauf. Welches Kriterium von welchem Durchlauf berührt wird, steht einzeln in der Tabelle zum WCAG-Check.
Jeder Befund ist zuerst ein Hinweis. Er nennt die Stelle und die Regel, die angeschlagen hat. Bestätigen müssen Sie ihn von Hand, und Fehlalarme verwerfen Sie. Bestätigte Befunde dokumentieren dann konkrete Barrieren. Hinweise aus Best-Practice-Regeln belegen für sich allein keinen Verstoß gegen ein Erfolgskriterium: 28 der 90 Regeln, die laufen, tragen gar kein Erfolgskriterium. Und ein Ergebnis ohne Befunde heißt nur, dass die automatischen Prüfungen nichts gefunden haben; es belegt keine Konformität.
Offen bleiben Tastaturbedienung, Screenreader-Ausgabe, Verständlichkeit und alles, was erst im Gebrauch sichtbar wird. Offen bleiben auch Pflichten, die der automatische Scan nicht beurteilt, etwa die Informationen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG. Eine Aussage zur Konformität entsteht erst in einem Audit: mit Umfang, Stichprobe, Prüfung jedes Kriteriums und Bericht. Wie so ein Bericht aussieht, zeigt die kostenlose Vorlage für ein Barrierefreiheits-Audit.
Wenn Sie eine belastbare Aussage zur Konformität brauchen, etwa für einen Auftraggeber oder eine Behörde, führt der Weg über ein manuelles WCAG-Audit.
Häufige Fragen zum EAA
Reicht ein automatischer Test für die EAA-Konformität?
Nein. Ein Scan berührt 21 der 55 Erfolgskriterien von WCAG 2.2 in den Stufen A und AA, mit der optionalen KI-Analyse 22, und auch die entscheidet er nicht vollständig. Jeder Befund ist zuerst ein Hinweis, den Sie von Hand bestätigen. Bestätigte Befunde dokumentieren konkrete Barrieren. Hinweise aus Best-Practice-Regeln belegen für sich allein keinen Verstoß gegen ein Erfolgskriterium. Ein Ergebnis ohne Befunde belegt keine Konformität. Eine belastbare Aussage zur Konformität entsteht erst in einer Prüfung durch einen Menschen.
Gilt der EAA für meine Website?
Das hängt an der Dienstleistung, nicht an der Website. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 zählt die erfassten Dienstleistungen auf, darunter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Dienstleistungen, die Sie elektronisch aus der Ferne erbringen, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers und im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag (Artikel 3 Nummer 30). In Deutschland gilt die Pflicht nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG). Ob Ihr Angebot darunter fällt, ist eine Rechtsfrage, die diese Seite nicht beantwortet.
Verweisen BFSG und BaFG auf WCAG?
Nicht wörtlich. Sie verlangen, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind: in Deutschland § 12 Nummer 3 BFSGV, in Österreich Anlage 1 3. Abschnitt lit. c BaFG, beide nach Anhang I Abschnitt III Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/882. Das sind die vier Prinzipien, nach denen WCAG aufgebaut ist. Konformität wird vermutet, wenn ein Angebot harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, aber nur soweit die Norm die betreffenden Anforderungen abdeckt (§ 4 BFSG, § 5 Absatz 1 BaFG, Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie). Die Norm EN 301 549 übernimmt für Webinhalte in Kapitel 9 die Erfolgskriterien der WCAG. Sie stellt daneben weitere Anforderungen, etwa an barrierefreie Informationen über die Dienstleistung. WCAG 2.2 Stufe AA ist deshalb der sinnvolle technische Zielstandard, deckt aber nicht alle Anforderungen des EAA ab.
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